Pflegegrad-Rechner
Mit diesem Rechner ermitteln Sie aus Ihren Angaben zu einer Person ab 18 Jahren eine Punktzahl nach dem Punktesystem von § 15 SGB XI und sehen, ob und in welchem Punktbereich eines Pflegegrads der Wert liegt. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Selbsteinschätzung und ersetzt nicht die Begutachtung.
So funktioniert der Pflegegrad-Rechner
Was der Rechner tut
Der Rechner bildet das Punktesystem nach, mit dem der Pflegegrad nach § 15 SGB XI ermittelt wird. Sie beantworten Fragen zu allen 64 Kriterien aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI, verteilt auf sechs Schritte. Aus Ihren Angaben berechnet der Rechner die Punkte je Modul, die gewichteten Punkte, die Gesamtpunkte und den Pflegegrad, der diesen Gesamtpunkten nach dem Gesetz zugeordnet ist.
Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage Ihrer eigenen Angaben. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse auf Ihren Antrag (§ 18c Abs. 1 SGB XI), bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen. Vorher wird die Person begutachtet: in der sozialen Pflegeversicherung vom Medizinischen Dienst oder von anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern (§ 18 Abs. 1 SGB XI), bei privat Versicherten in der Regel von Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung. Für privat Versicherte gelten bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI). Der Rechner ist keine Rechtsberatung und ersetzt kein Gutachten.
Die sechs Module und ihre Gewichtung
Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Jedes Modul geht mit einem festen Anteil in die Gesamtpunkte ein:
| Modul | Bereich | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität | 10 Prozent |
| 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | zusammen mit Modul 3: 15 Prozent |
| 3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | zusammen mit Modul 2: 15 Prozent |
| 4 | Selbstversorgung | 40 Prozent |
| 5 | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 Prozent |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 Prozent |
Quelle: § 15 Abs. 2 SGB XI und Anlage 2 zu § 15 SGB XI.
So wird gerechnet
- Einzelpunkte: Jede Antwort ist mit Einzelpunkten verbunden, die in Anlage 1 zu § 15 SGB XI festgelegt sind. Der Rechner addiert die Einzelpunkte je Modul. In Modul 5 geben Sie zuerst Häufigkeiten an (pro Tag, pro Woche oder pro Monat), die der Rechner nach den Regeln der Anlage 1 in Einzelpunkte umrechnet.
- Gewichtete Punkte: Die Summe der Einzelpunkte eines Moduls fällt in einen von fünf Punktbereichen. Jedem Punktbereich ist ein fester Wert an gewichteten Punkten zugeordnet (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
- Gesamtpunkte: Die gewichteten Punkte der Module werden addiert. Für die Module 2 und 3 zählt dabei nur der größere der beiden gewichteten Werte (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Gesamtpunkte liegen zwischen 0 und 100.
Die Punktbereiche und gewichteten Punkte nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI:
| Modul | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität: Einzelpunkte | 0 bis 1 | 2 bis 3 | 4 bis 5 | 6 bis 9 | 10 bis 15 |
| 1: gewichtete Punkte | 0 | 2,5 | 5 | 7,5 | 10 |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Einzelpunkte | 0 bis 1 | 2 bis 5 | 6 bis 10 | 11 bis 16 | 17 bis 33 |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Einzelpunkte | 0 | 1 bis 2 | 3 bis 4 | 5 bis 6 | 7 bis 65 |
| 2 oder 3 (größerer Wert): gewichtete Punkte | 0 | 3,75 | 7,5 | 11,25 | 15 |
| 4 Selbstversorgung: Einzelpunkte | 0 bis 2 | 3 bis 7 | 8 bis 18 | 19 bis 36 | 37 bis 54 |
| 4: gewichtete Punkte | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 |
| 5 Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen: Einzelpunkte | 0 | 1 | 2 bis 3 | 4 bis 5 | 6 bis 15 |
| 5: gewichtete Punkte | 0 | 5 | 10 | 15 | 20 |
| 6 Alltagsleben und soziale Kontakte: Einzelpunkte | 0 | 1 bis 3 | 4 bis 6 | 7 bis 11 | 12 bis 18 |
| 6: gewichtete Punkte | 0 | 3,75 | 7,5 | 11,25 | 15 |
Die Spaltenköpfe bezeichnen den Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
Welche Gesamtpunkte welchem Pflegegrad entsprechen
Nach § 15 Abs. 3 SGB XI gelten diese Grenzen:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Bezeichnung im Gesetz |
|---|---|---|
| 1 | ab 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| 2 | ab 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| 3 | ab 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| 4 | ab 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| 5 | ab 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Unter 12,5 Gesamtpunkten ordnet das Gesetz keinen Pflegegrad zu. Außerdem setzt Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB XI voraus, dass sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, besteht.
Was der Rechner nicht abbildet
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt (§ 15 Abs. 6 SGB XI); für Kinder bis 18 Monate gelten zusätzliche Regeln (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Diesen Vergleich bildet der Rechner nicht ab. Er rechnet deshalb nur für Personen ab 18 Jahren und verweist sonst auf die Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.
- Besondere Bedarfskonstellationen: Nach § 15 Abs. 4 SGB XI kann eine Person aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese Sonderregel berechnet der Rechner nicht. Ob sie im Einzelfall vorliegt, wird bei der Begutachtung festgestellt; die Entscheidung trifft die Pflegekasse oder bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen.
- Die Einschätzung im Einzelfall: Der Rechner kann nur mit den Angaben rechnen, die Sie eingeben. Eine Begutachtung der Person findet dabei nicht statt.
Umgang mit Ihren Angaben
- Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Antworten verlassen Ihr Gerät nicht. Antworten, Punkte und Pflegegrad werden nicht an einen Server übertragen.
- Ihre Antworten stehen nur in der geöffneten Seite in Ihrem Browser. Sie werden nicht gespeichert, auch nicht im Speicher Ihres Browsers. Mit der Schaltfläche „Antworten löschen“ entfernen Sie alle Antworten sofort. Wenn Sie die Seite neu laden oder schließen, sind die Antworten nicht mehr vorhanden.
- Die PDF-Auswertung erzeugt Ihr Browser auf Ihrem Gerät. Ihre Antworten und das Ergebnis werden dabei nicht übertragen.
- Der Rechner nutzt keine Statistik- oder Analysedienste und lädt keine Inhalte von fremden Servern. Ihre Antworten und das Ergebnis werden weder an uns noch an andere übertragen, auch nicht, wenn Sie von hier zu unserem Praxis-Kit wechseln.
Mehr dazu lesen Sie in der Datenschutzerklärung: https://praxis-kit.de/datenschutz/
Rechtsstand
Zu Änderungen an der Einstufung in die Pflegegrade läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren. Ob und ab wann solche Änderungen gelten, steht noch nicht fest. Dieser Rechner rechnet nach dem geltenden Recht. Die Ergebnisseite nennt jeweils den Rechtsstand, nach dem gerechnet wurde.
Beratung
Fragen zur Pflege können Sie an Ihre Pflegekasse oder, wenn die Person privat versichert ist, an das private Versicherungsunternehmen richten, außerdem an einen Pflegestützpunkt, sofern es in Ihrer Region einen gibt. Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), ebenso wer sie beantragt hat und erkennbar Hilfe und Beratung braucht; für privat Versicherte regeln das die Versicherungsbedingungen.
Quellen
- § 7a, § 7c, § 14, § 15, § 18, § 18c und § 23 SGB XI sowie Anlage 1 und Anlage 2 zu § 15 SGB XI, amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/ (abgerufen am 29. Oktober 2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, Begriff „Begutachtung (Pflegeversicherung)“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/begutachtung-pflegeversicherung (Stand der Seite: 22. Januar 2026, abgerufen am 29. Oktober 2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, Begriff „MEDICPROOF“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/m/medicproof (abgerufen am 29. Oktober 2026)
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026), § 4 Abs. 18 und § 6 Abs. 2: https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/AVB-PPV.pdf (abgerufen am 29. Oktober 2026)
Häufige Fragen
Was berechnet der Pflegegrad-Rechner?
Der Rechner bildet das Punktesystem aus § 15 SGB XI mit Anlage 1 und Anlage 2 nach. Aus Ihren Angaben zu den 64 Kriterien der sechs Module berechnet er die Punkte je Modul, die Gesamtpunkte und den Pflegegrad, der diesen Gesamtpunkten nach dem Gesetz zugeordnet ist.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage Ihrer Angaben. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse auf Ihren Antrag (§ 18c Abs. 1 SGB XI), bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen. Vorher wird die Person begutachtet, in der sozialen Pflegeversicherung vom Medizinischen Dienst oder von anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern (§ 18 Abs. 1 SGB XI), bei privat Versicherten in der Regel von Medicproof.
Wie werden die Punkte berechnet?
In drei Stufen: Zuerst werden die Einzelpunkte jedes Moduls nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI addiert. Dann wird jede Modulsumme nach Anlage 2 in gewichtete Punkte umgesetzt. Zum Schluss werden die gewichteten Punkte zu Gesamtpunkten zwischen 0 und 100 addiert (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Wie stark zählen die einzelnen Module?
Nach § 15 Abs. 2 SGB XI gehen die Module so in die Gesamtpunkte ein: Mobilität mit 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Warum zählt nur Modul 2 oder Modul 3?
Das Gesetz ordnet den Modulen 2 und 3 einen gemeinsamen gewichteten Wert zu. Maßgeblich ist der größere der beiden gewichteten Werte (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Der Rechner zeigt auf der Ergebnisseite an, welches der beiden Module in die Gesamtpunkte eingeht.
Ab wie vielen Gesamtpunkten gilt welcher Pflegegrad?
Nach § 15 Abs. 3 SGB XI: Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90 und Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkten. Unter 12,5 Gesamtpunkten ordnet das Gesetz keinen Pflegegrad zu.
Warum ergibt „vollständig“ bei der Ernährung über eine Sonde weniger Punkte als „teilweise“?
So legt es Anlage 1 zu § 15 SGB XI fest: „teilweise“ wird mit 6 Einzelpunkten bewertet, „vollständig“ mit 3. Anlage 1 begründet dies so: Wird eine Person ausschließlich über Sonde oder Vene ernährt, entfällt die oft aufwendige Unterstützung beim Essen und Trinken über den Mund weitgehend.
Warum fragt der Rechner vorab nach Inkontinenz?
Die Kriterien 4.11 und 4.12 gehen nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI nur in die Berechnung ein, wenn eine überwiegende oder vollständige Inkontinenz besteht oder Harn oder Stuhl künstlich abgeleitet werden. Lautet die Antwort auf die Vorfrage „Nein“, blendet der Rechner beide Fragen aus und wertet sie nicht.
Kann der Rechner auch für Kinder genutzt werden?
Nein. Bei Kindern wird der Pflegegrad nach § 15 Abs. 6 SGB XI durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt, und für Kinder bis 18 Monate gelten nach § 15 Abs. 7 SGB XI zusätzliche Regeln. Diesen Vergleich bildet der Rechner nicht ab. Er rechnet deshalb nur für Personen ab 18 Jahren und verweist bei Kindern und Jugendlichen auf die Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.
Berücksichtigt der Rechner besondere Bedarfskonstellationen?
Nein. Nach § 15 Abs. 4 SGB XI kann eine Person mit einer besonderen Bedarfskonstellation aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese Sonderregel berechnet der Rechner nicht. Ob sie im Einzelfall vorliegt, wird bei der Begutachtung festgestellt; die Entscheidung trifft die Pflegekasse oder bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen.
Was geschieht mit den eingegebenen Angaben?
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, und Ihre Antworten verlassen Ihr Gerät nicht. Antworten, Punkte und Pflegegrad werden nicht übertragen, auch nicht beim Herunterladen der PDF-Auswertung, die Ihr Browser auf Ihrem Gerät erzeugt. Ihre Antworten stehen nur in der geöffneten Seite und werden nicht gespeichert, auch nicht im Speicher Ihres Browsers. Mit der Schaltfläche „Antworten löschen“ entfernen Sie alle Antworten sofort; wenn Sie die Seite neu laden oder schließen, sind sie nicht mehr vorhanden. Der Rechner nutzt keine Statistik- oder Analysedienste und lädt keine Inhalte von fremden Servern. Ihre Antworten und das Ergebnis werden weder an uns noch an andere übertragen, auch nicht, wenn Sie von hier zu unserem Praxis-Kit wechseln. Mehr dazu lesen Sie in der Datenschutzerklärung: https://praxis-kit.de/datenschutz/
Nach welchem Rechtsstand rechnet der Rechner?
Zu Änderungen an der Einstufung in die Pflegegrade läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren. Ob und ab wann solche Änderungen gelten, steht noch nicht fest. Dieser Rechner rechnet nach dem geltenden Recht. Die Ergebnisseite nennt den Rechtsstand, nach dem gerechnet wurde.